1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, der EUROJOBS GmbH, kurz EUROJOBS und dem Beschäftigerbetrieb, im folgenden Beschäftiger genannt.
1.2 EUROJOBS und Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn EUROJOBS über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
1.3 EUROJOBS erklärt, Verträge nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt..
1.4 Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass EUROJOBS diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Diese AGB können darüber hinaus über die Website www.eurojobs.at abgerufen und ausgedruckt werden.
1.5 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB oder zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per Email. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
1.6 Überlassene Arbeitskräfte von EUROJOBS sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote von EUROJOBS sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens EUROJOBS oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte nach Angebotslegung durch Eurojobs zustande.
2.2 Die besonderen Bedingungen der einzelnen Überlassung wie Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes sowie Stundentarif ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von EUROJOBS.
2.3 Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens vierzehn Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen.. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag beim Überlasser ist ausreichend und maßgeblich.
3. Leistungsumfang
3.1 EUROJOBS beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
3.2 Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. EUROJOBS schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3 EUROJOBS ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
4. Honorar (Stundentarif)
3.1 EUROJOBS beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
3.2 Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. EUROJOBS schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3 EUROJOBS ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
5. Rechte und Pflichten v. EUROJOBS und des Beschäftigers
5.1 Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser EUROJOBS für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.
5.2 Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,...) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
5.3 Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und er wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind EUROJOBS auf deren Verlangen vorzulegen und sind ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.4 Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind. Falls der Beschäftiger beabsichtigt, während der Dauer des Arbeitskräfteeinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, EUROJOBS davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit EUROJOBS selbst ihren Arbeitskräften neue Anweisungen geben kann.
5.5 Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls vom Überlasser zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
5.6 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von EUROJOBS verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
5.7 Der Beschäftiger verpflichtet sich, überlassene Arbeitskräfte von EUROJOBS nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen EUROJOBS und Beschäftiger getroffen.
5.8 Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher EUROJOBS derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
5.9 EUROJOBS ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
5.10 Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger EUROJOBS umgehend in Kenntnis zu setzen. EUROJOBS wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1 EUROJOBS ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der er gegenüber EUROJOBS verpflichtet ist, trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von mehr als sieben Tagen in Verzug ist;
- der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
- der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
- über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
- im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
- die Leistungen von EUROJOBS wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
6.2 Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist EUROJOBS bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt.
6.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von EUROJOBS zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen EUROJOBS geltend machen.
7. Gewährleistung
7.1 EUROJOBS leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. EUROJOBS schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
7.2 EUROJOBS leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfbar sind.
7.3 Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser EUROJOBS umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
7.4 Liegt ein von EUROJOBS zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch des betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht. Darüber hinaus werden dem Beschäftiger, wenn er innerhalb der ersten vier Stunden feststellt, dass eine überlassene Arbeitskraft sich nicht für die Tätigkeit eignet und er auf Austausch besteht, bis zu vier Arbeitsstunden nicht in Rechnung gestellt.
7.5 Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
7.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
8. Haftung
8.1 EUROJOBS trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. EUROJOBS haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
8.2 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen oder Berechtigungen zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen EUROJOBS ausgeschlossen. Eine Haftung für überlassene Lenker von Motorfahrzeugen oder Baumaschinen bei Unfällen, sei es für Körperverletzungen oder Materialschäden, die der Beschäftiger, dessen Personal oder Dritte erleiden, ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Beschäftiger sämtliche erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um sich gegen die oben genannten Risiken zu schützen.
8.3 Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen EUROJOBS ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitigen Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er EUROJOBS für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
8.4 Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet EUROJOBS nicht.. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
8.5 Darüber hinaus ist eine Haftung von EUROJOBS auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt.
8.6 Der Beschäftiger haftet EUROJOBS für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet. Insbesondere hat der Beschäftiger auch zu sorgen, dass die überlassene Arbeitskraft die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes idgF einhält. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretungen beim Beschäftiger resultieren, sind von diesem zu tragen.
8.7 Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe. Der Beschäftiger hat daher EUROJOBS vor Abschluss des Vertrages vollständig über den anzuwendenen Kollektivvertrag und über allfällige relevante Betriebsvereinbarungen oder ein Arbeitszeitmodell zu informieren.
9. Allgemeines
9.1 Für Streitigkeiten zwischen EUROJOBS und dem Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig, das für die auftragsausführenden EUROJOBS-Niederlassung maßgeblich ist. EUROJOBS ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen.
9.2 Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung ist der Standort der auftragsausführenden EUROJOBSNiederlassung.
9.3 Beschäftiger und EUROJOBS vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
9.5 Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger EUROJOBS umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Stand: September 2006


